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LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08 |
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LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. Februar 2009 - 6 Sa 2164/08 (https://dejure.org/2009,29103)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 01.10.2008 - 56 Ca 7674/08
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (10)
- BAG, 31.08.2005 - 5 AZR 545/04
Höhe und pauschale Abgeltung von Nachtarbeitszuschlägen - AGB-Kontrolle von …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Damit hatte das Recht des Beklagten zur Teilkündigung eine tarifvertragliche Grundlage, die zugleich gem. § 307 Abs. 3, 310 Abs. 4 Satz 3 BGB eine Inhaltskontrolle entbehrlich machte oder zumindest eine unangemessene Benachteiligung des Klägers i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausschloss, weil zu den bei Verbraucherverträgen gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB zu berücksichtigenden Umständen auch solche gehören, die das Ergebnis der Angemessenheitsprüfung zu Gunsten des Verwenders beeinflussen können ( BAG, Urteil vom 31.08.2005 - 5 AZR 545/04 - BAGE 115, 372 = AP ArbZG § 6 Nr. 8 zu II 3 c der Gründe ). - BAG, 07.10.1982 - 2 AZR 455/80
Unzulässigkeit von Teilkündigungen
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Deshalb soll die Befugnis zur einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen unabhängig von der gewählten Bezeichnung grundsätzlich als Widerrufsvorbehalt zu verstehen sein, der gem. § 134 BGB nichtig ist, wenn er zur Umgehung des zwingenden Kündigungsschutzes führt, und hat dessen Ausübung gem. § 315 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen ( BAG, Urteil vom 07.10.1982 - 2 AZR 455/80 - BAGE 40, 199 = AP BGB § 620 Teilkündigung Nr. 5 zu III 1 a und b der Gründe ). - BAG, 16.06.2005 - 6 AZR 476/04
Kündigung in der Arbeitsphase der Block-Altersteilzeit
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Eine solche Interessenabwägung könnte zudem selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten ausfallen ( dazu BAG, Urteil vom 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 zu II 3 der Gründe; Urteil vom 16.06.2005 - 6 AZR 476/04 - BAGE 115, 122 = AP ATG § 3 Nr. 13 zu II 2 c der Gründe ).
- BAG, 26.01.2005 - 10 AZR 331/04
Widerruf einer Funktionszulage
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Eine Funktionszulage ist an die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben gebunden (BAG, Urteil vom 26.01.2005 - 10 AZR 331/04 - BAGE 113, 265 = AP LPVG Berlin § 87 Nr. 6 zu II 2 b, aa der Gründe), die zu einer inhaltlichen Erweiterung der geschuldeten Arbeitsleistung führen und deshalb besonders vergütet werden sollen. - BAG, 24.10.1979 - 2 AZR 940/77
Kündigungsschutz - Betriebsbedingte Kündigung - Darlegungslast - Beweislast - …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Eine solche Interessenabwägung könnte zudem selbst bei einer betriebsbedingten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG nur in seltenen Ausnahmefällen aufgrund schwerwiegender persönlicher Umstände des Arbeitnehmers zu dessen Gunsten ausfallen ( dazu BAG, Urteil vom 24.10.1979 - 2 AZR 940/77 - BAGE 32, 150 = AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 8 zu II 3 der Gründe; Urteil vom 16.06.2005 - 6 AZR 476/04 - BAGE 115, 122 = AP ATG § 3 Nr. 13 zu II 2 c der Gründe ). - BAG, 14.11.1990 - 5 AZR 509/89
Teilkündigung eines Chefarztvertrages
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Statthaft ist eine Teilkündigung insbesondere dann, wenn ein Vertragsverhältnis auf mehreren Teilverträgen beruht und diese nach einem Gesamtbild jeweils als selbstständig lösbar aufgefasst werden müssen ( BAG, Urteil vom 14.11.1990 - 5 AZR 509/89 - BGB § 611 Arzt-Krankenhaus-Vertrag Nr. 25 zu II 1 der Gründe ). - BAG, 17.03.1988 - 6 AZR 268/85
Ausweitung der regelmäßigen Arbeitszeit - Rettungssanitäter
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Die durch den Vertrag vom 16. Mai 2007 und die zugrunde liegende Vereinbarung der Tarifvertragsparteien geschaffene Möglichkeit, auf Anordnung des Beklagten Bereitschaftsdienste zu leisten und damit mehr Arbeitsentgelt zu verdienen als die monatliche Grundvergütung nebst Zuschlägen, gehörte damit nicht zu den in ihrem Bestand geschützten Positionen des Klägers ( vgl. BAG, Urteil vom 17.03.1988 - 6 AZR 268/85 - BAGE 58, 19 = BAT § 15 Nr. 11 zu II 3 b, bb der Gründe ). - BAG, 15.02.1990 - 6 AZR 386/88
Arbeitsverhältnis: Kündigung der Nebenabrede, Bereitschaftsdienst
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Anders liegen die Dinge, wenn das Recht zur Teilkündigung einer Zusatzabrede tarifvertraglich geregelt ist, sofern das Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Arbeitsverhältnisses dadurch nicht gestört wird, womit sogleich das Erfordernis einer Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entfällt ( BAG, Urteil vom 15.02.1990 - 6 AZR 386/88 - AP BAT § 17 Nr. 17 zu III 1 c der Gründe ). - BAG, 26.03.1998 - 6 AZR 537/96
Vergütung bei Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
Es verhielt sich insoweit nicht anders als bei sonstigen Angestellten gemäß der allgemeinen Regelung in § 15 Abs. 2 BAT (dazu BAG, Urteil vom 26.03.1998 - 6 AZR 537/96 - AP BAT § 15 Nr. 39 zu B II 1 der Gründe) . - LAG Düsseldorf, 11.05.1999 - 3 Sa 297/99
Arbeitsvertrag: Vorbehalt des Widerrufs einer Nebenabrede - Äquivalenzgefüge - …
Auszug aus LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2009 - 6 Sa 2164/08
1.2.1.3 Nach dem Gesamtbild des Arbeitsverhältnisses musste der Vertrag über die zusätzlichen Bereitschaftsdienste auch als selbstständig lösbarer Teil aufgefasst werden, weil er zu der bestehenden Vollzeitbeschäftigung des Klägers hinzutrat und mit dieser nur äußerlich verbunden war, ohne das bestehende Äquivalenzverhältnis zu tangieren oder in den geschützten Kernbereichs des Arbeitsverhältnisses einzugreifen, obwohl der Kläger durch die Kündigung eine erhebliche Einkommenseinbuße von durchschnittlich 660, 00 EUR brutto im Monat erlitten hat ( i.E. ebenso LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.05.1999 - 3 Sa 297/99 - EzBAT § 35 Nr. 13 zu 3 der Gründe ).